Hier kommt § 29 StVG, der sich auf die Tilgung der Eintragungen für "Altfälle" bezieht, die bis zum 30.04.2014 registriert wurden, zur Anwendung.Die Regelung für "Altfälle" wird noch bis zum 30.04.2019 angewendet.

Die Tilgungsfristen können nach dem alten Recht 2 Jahre, 5 Jahre oder 10 Jahre betragen.

Gründe, die die Tilgung verzögern können, liegen z.B. vor,

- wenn ein neues Delikt hinzukommt oder wenn

- der/die Betroffene Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe ist.

 

Nach dem neuen Straßenverkehrsrecht ab 01.05.2014 gelten Tilgungsfristen von

-  2 Jahren und sechs Monaten (für Ordnungswidrigkeiten)

-  5 Jahre (z.B. für Straftaten)

- 10 Jahre (z.B. für Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wie z.B. bei einer Trunkenheitsfahrt mit

   1,6 oder mehr Promille).